§ 1
Name, Sitz und
Geschäftsjahr
(1) Der am 06. Mai 1989 in
67657 Kaiserslautern - Eselsfürth gegründete Verein führt den Namen „Bowling Verein Kaiserslautern e.V." . Er hat seinen Sitz in
Kaiserslautern, wo er im Vereinsregister beim
Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen ist. Er ist Mitglied im Sportbund Pfalz, im Landessportbund Rheinland Pfalz und der
diesem angeschlossenen Fachverbände.
(2) Das Geschäftsjahr läuft vom 01.
Januar bis 31. Dezember.
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung durch die planmäßige Pflege und Förderung des
Bowlingsports als Leistungs-, Gemeinschafts- und Ausgleichsports für alle
Altersklassen seiner Mitglieder. Der Jugend gilt hierbei die besondere Fürsorge
des Vereins.
(2) Das Vermögen des Vereins,
sowie alle Mittel sind nur für den Vereinszweck zu verwenden. Die
Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.
(4) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
ist nur im Rahmen der Bestimmungen des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung zulässig. Der Verein ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Satzungsändernde Beschlüsse, die den Zweck des Vereins
betreffen, sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben.
(6) Das nach Auflösung des Vereins und durchgeführter
Liquidation verbleibende Vereinsvermögen darf nur im Sinne vom § 22 Absatz 2 dieser Satzung
verwendet werden. Mit Zustimmung des Finanzamtes kann der Liquidationserlös
auch anderen steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden.
§ 3
Erreichen des Vereinszwecks
(1) Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen regelmäßige
Übungsstunden, die Ausbildung von Übungsleitern und -leiterinnen,
Veranstaltungen und Teilnahme an Wettkämpfen, Verbreitung des Bowling- und
Sportgedankens durch Werbung mit Wort, Bild und Schrift , sowie die Abhaltung
von Versammlungen und Veranstaltungen sportlicher und kultureller Art.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen ,
jugendlichen und Ehrenmitgliedern_
(2) Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder, die das
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(3) Mitglieder, die sich um die Förderung des Bowlingsports
oder des Vereins besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand mit 2/3
Mehrheit zum Ehrenmitglied oder in besonderen Fällen zum Ehrenvorsitzenden
ernannt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.) Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins
ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Alter und Wohnung schriftlich
einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen
Vertreter als Zustimmung hierzu
abzugeben. In dieser Zustimmung liegt die allgemeine Einwilligung zur Ausübung
des Stimmrechts des Minderjährigen im Rahmen dieser Satzung. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung
schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung abschließend.
(3) Mit
der Aufnahme in den Verein gelten Vereinssatzung und Vereinsordnungen als
anerkannt.
(4) Mitglieder,
die dem Verein 10, 15 oder 20 Jahre angehören, können geehrt werden
§ 6
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben
alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben,
insbesondere das Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Bei der
Wahl eines Jugendleiters steht das Stimmrecht den jugendlichen Mitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die Sportgeräte und Ausrüstungsgegenstände des Vereins
nach Maßgabe der Vereins- und Beitragsordnungen zu benutzen.
(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die
Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der
Vereinsorgane zu befolgen.
§ 7
Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge
(1) Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Aufnahmegebühr zu
zahlen. Das Mitglied hat einen
Vereinsbeitrag zu entrichten. Dieser ist ein Jahresbeitrag, der zu Beginn des
Geschäftsjahres fällig wird. Jedoch können auch Viertel- oder Halbjahreszahlungen
erfolgen. Die Zahlungen erfolgen grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren.
(2) Die
Aufnahmegebühr und die Mitgliederbeiträge werden durch die
Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Der Vorstand legt Gebühren für Kurse und die Benutzung von
Sondereinrichtungen fest. Er kann auf Antrag
Beitragserleichterung gewähren.
(4) Mit
der Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ist die
Beitragsbefreiung verbunden.
(5) Das Mitglied kann Beiträge und Gebühren nicht gegen Forderungen an den
Verein aufrechnen.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen
Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft
bei Mitgliedern, die sechs Monate mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind,
wenn dieser Betrag nach Mahnung nicht innerhalb eines Monats beglichen wird.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluss
eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch einen
Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1.
wegen Nichterfüllung
satzungsgemäßer Pflichten, insbesondere
wegen Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
oder Beschlüsse der Vereinsorgane,
2.
wegen eines schweren Verstoßes
gegen die Interessen des Vereins oder wegen schweren unsportlichen Verhaltens,
3.
wegen unehrenhafter Handlungen.
Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.
(4) Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch
die Mitgliedschaft erworbenen Rechte gegenüber dem Verein; dagegen bleibt das
ausgeschiedene Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar, die im Zeitpunkt
seines Ausscheidens dem Verein gegenüber bestehen. Der Mitgliederbeitrag ist
bis zum Ablauf des Ausscheiden laufenden Kalenderjahres zu entrichten.
§ 9
Organe des Vereins
1. - die Mitgliederversammlung
2. - der Vorstand
3. - der Gesamtvorstand
§ 10
Mitgliederversammlung
(1) Einladung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, oder dessen Vertreter, durch
schriftliche Einladung, unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einberufen.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Versammlung müssen mindestens 14
Tage liegen.
(2) Anträge
Anträge für die
Mitgliederversammlung, außerhalb
der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung, sind mindestens 8 Tage vor
der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge
(Dringlichkeitsanträge) können nur zur Behandlung kommen, wenn dies die
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt.
Dringlichkeitsanträge für Änderungen der Satzung oder Vereinsauflösung sind
ausgeschlossen. Anträge im Sinne dieses
Absatzes können nur von ordentlichen oder Ehrenmitgliedern gestellt werden.
(
3 ) Zuständigkeit
Der
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere
folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Jahres- und
Rechenschaftsberichte des Vorstandes, der
Ausschüsse und der Fachabteilungen.
2. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
3. Genehmigung der Jahresrechnung
4. Genehmigung des Haushaltsplanes,
Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren für den Verein
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl des Vorstandes, der
Rechnungsprüfer und der sonstigen Amtsträger, soweit in der Satzung vorgesehen
7. Satzungsänderungen und Auflösung des
Vereins
8. Veränderungen des Vereinsvermögens
(4) Ordentliche
Mitgliederversammlung
Alljährlich
nach Schluss des Geschäftsjahres, in der Regel im Monat Januar, findet die
ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(5) Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch
den Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies
mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher
Begründung verlangt. In diesem Falle hat die Einberufung innerhalb vier Wochen
nach dem Eingang des Antrages zu erfolgen.
(6) Beschlussfähigkeit
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig
(7) Stimmrecht
Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende
ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.
(8) Beschlüsse
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
(9) Art
der Abstimmung
Die Abstimmungen erfolgen durch Zuruf. Schriftliche
Abstimmungen können auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit beschlossen werden. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung
muß entsprochen werden.
(10) Leitung
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1.
Vorsitzenden. Er wird im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden
vertreten. Ist auch dieser verhindert, dann bestimmt die Mitgliederversammlung
selbst den Leiter.
(11) Niederschrift
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 11
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
f) dem Sportwart
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, kann der Vorstand
für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.
(3) Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der 1. und 2.
Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Der Verein wird vertreten durch zwei
Vorstandsmitglieder.
(4) Der Vorstand kann für besondere Aufgabenbereiche - z.B.
Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen - Ausschüsse bilden und deren
Vorsitzende ernennen. Insbesondere ernennt der Vorstand den Pressewart.
(5) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden mindestens einmal
monatlich unter einer Einhaltung einer Frist von 3 Tagen einberufen. Die
Tagesordnung braucht nicht angegeben zu werden. Ein Verstoß gegen die Form und
Frist der Einberufung berührt die Gültigkeit des Beschlusses nicht.
(6) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und bestimmt
die Art der Abstimmung. Der Vorstand
beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung
nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens
der Hälfte seiner Mitglieder.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist
eine Niederschrift aufzunehmen, die vom
Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
(8) Der Vorstand erläßt für sich selbst sowie für alle Ausschüsse
Geschäftsordnungen, in denen die Aufgabenbereiche aller Vorstands- und
Ausschussmitglieder festgelegt werden.
(9) Der 1. Vorsitzende wird im Falle
seiner Verhinderung durch den 2.
Vorsitzenden vertreten.
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des
Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(2) Zum Schluss eines Geschäftsjahres
sind vom Vorstand die Jahresrechnungen zu erstellen. Der Vorstand bereitet die
Mitgliederversammlung vor und stellt den Entwurf des Haushaltsplanes auf.
§ 13
Gesamtvorstand
(1) der Gesamtvorstand besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Abteilungsleitern, Klub Vertretern
c) dem Vereinsjugendwart
d) dem Pressewart
e) den Vorsitzenden der vom Vorstand gebildeten Ausschüsse
(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Gesamtvorstandes
entspricht der des Vorstandes, soweit sie von diesem bestellt worden sind.
(3) Die Sitzung des Gesamtvorstandes wird durch den 1.
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter einberufen und
geleitet. Über seine Entscheidungen, die grundsätzlich vertraulich sind, ist
eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Der Gesamtvorstand beschließt über die ihm in der Satzung
übertragener Aufgaben, sowie über die Vereinsordnungen, die Bildung und
Auflösung bestehender Abteilungen und über abteilungsübergreifende
Veranstaltungen und Sportangelegenheiten.
§ 14
Jugendausschuss
(1) Zur Jugendarbeit wird ein
Jugendausschuss gebildet.
Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Jugendwart des Vereins als dem Vorsitzenden
b) den Jugendleitern der einzelnen Abteilungen (Klubs)
(2) Die Jugendleiter der Abteilungen
(Klubs) werden nur von den Jugendlichen der Abteilungen gewählt.
(3) Der Vereinsjugendwart wird wiederum von den Jugendleitern
gewählt und vom Gesamtvorstand bestätigt.
(4) Der Jugendausschuss hat die Aufgabe, alle
jugendpflegerischen Maßnahmen vorzubereiten und durchzuführen. Diese müssen mit
den Zielen des Vereins (§ 2) übereinstimmen.
§ 15
Maßregeln
(1) Zur Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser
Satzung, Vereinsordnungen, Anordnungen der Vereinsorgane können folgende
Maßregeln verhängt werden:
a) Verwarnung
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb
und an den Veranstaltungen des Vereins
c) Aberkennung von Vereinsämtern, zeitliche Begrenzung der Nichtwählbarkeit in Vereinsämter
(2) § 8 (Beendigung der Mitgliedschaft) bleibt unberührt. Vor
allen Maßnahmen ist das Vereinsmitglied zu hören.
(3) Die Maßnahmen werden grundsätzlich
vom Vorstand ausgesprochen.
§ 16
Gleichstellung
Soweit Funktionen oder Ämter bezeichnet
werden, sind in gleicher Weise Mann und Frau darunter zu verstehen
§ 17
Ausschüsse
(1) Die Amtszeit aller Ausschüsse beträgt 2 Jahre. Sie werden
jeweils auf die Dauer gewählt oder benannt, sofern sie nicht schon kraft ihrer
Stellung im Verein den Ausschüssen für die Amtszeit angehören.
(2) Scheidet ein Ausschlussmitglied während seiner Amtszeit
aus, dann ergänzt sich das betreffende Organ selbst für die restliche Amtszeit
des Ausgeschiedenen, sofern die Satzung nichts anders vorsieht.
(3) Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und Stellvertretenden
Vorsitzenden, soweit die Satzung nichts anders bestimmt. Die Vorsitzenden
werden im Falle ihrer Verhinderung durch die stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten.
(4) Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden
einberufen und geleitet werden. Der Vorsitzende bestimmt die Art der
Abstimmung.
(5) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung aller
betreffenden Mitglieder unter Einhaltung
einer Frist von mindestens 3 Tagen. Die Tagesordnung braucht nicht _angegeben
zu werden. Ein Verstoß gegen Form oder Frist der Einberufung berührt die
Gültigkeit eines Beschlusses nicht.
(6) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Sitzungsleiters.
(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
(8) Die Ausschüsse sind verpflichtet, der
Mitgliederversammlung und dem Vorstand jederzeit die gewünschten Auskünfte zu
geben und auf Verlangen einen Vertreter zu den Versammlungen dieser Organe zu
entsenden.
§ 18
Gemeinsame Bestimmungen für alle
Amtsträger
(1) Die Tätigkeit der Amtsträger ist
ehrenamtlich.
(2) „Der
Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsvergütung bis zu
500 Euro pro Jahr gewähren, soweit diese Aufwandsentschädigung den
tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt“
(3) Die Mitglieder des Vorstands bleiben jeweils so lange im
Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder benannt ist.
(4) Handlungen des Stellvertreters eines Amtsträgers sind
nicht deshalb rechtsunwirksam, weil eine Verhinderung tatsächlich nicht vorlag.
§ 19
Rechnungsprüfer
Zur
Prüfung der Kasse des Vereins mit allen ihren Unterlagen, werden von der Mitgliederversammlung jeweils
für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt. Sie dürfen weder
dem Vorstand noch einem Ausschuss angehören. Ihnen ist das gesamte
Rechnungsmaterial vorzulegen. Über das schriftlich niedergelegte Ergebnis der
Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 20
Wahlen
Sämtliche
Wahlen aufgrund dieser Satzung erfolgen mit relativer Stimmenmehrheit. Als gewählt
gilt daher, auch schon im ersten Wahlgang, wer die meisten Stimmen auf sich
vereinigt. Enthaltungen werden nicht gezählt.
§ 21
Haftpflicht
Der
Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spiel- und
Übungsbetrieb entstehenden Gefahren für Gesundheit und Eigentum. Jedes Mitglied
ist jedoch nach Aushändigung der Mitgliedskarte im Rahmen eines über den
Sportbund Pfalz abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtversicherungsvertrages
versichert.
§ 22
Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit
von mindestens 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitgliedern beschlossen
werden.
(2) Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen
fällt dem Sportbund Pfalz zur
Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und Interesse des Sports zu.
§ 23
Überleitungsbestimmungen
(1) Die vorstehende Satzung wird wirksam mit dem „Eintrag“
dieser Satzungsänderung in das Vereinsregister. Gleichzeitig tritt damit die
bisherige Satzung außer Kraft.
(2) Beschlüsse der Organe des Vereins , die auf der Grundlage
der beschlossenen neuen Satzung gefaßt werden, werden mit dem Eintrag der
Satzungsänderung wirksam.