Bowling Verein Kaiserslautern

Der BVK: Satzung und Ordnungen

Die Grundlagen des Vereinslebens

Definition

Die Satzung ist der von den Gründern im Rahmen des zwingenden Vereinsrechts als Grundlage des Vereinslebens durch Einigung festgelegte Teil der Vereinsverfassung.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 06. Mai 1989 in 67657 Kaiserslautern - Eselsfürth gegründete Verein führt den Namen Bowling Verein Kaiserslautern e.V. Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern, wo er im Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen ist. Er ist Mitglied im Sportbund Pfalz, im Landessportbund Rheinland Pfalz und der diesem angeschlossenen Fachverbände.

§2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung durch die planmäßige Pflege und Förderung des Bowlingsports als Leistungs-, Gemeinschafts- und Ausgleichsport (Behinderten- und Rehabilitationssport) für alle Altersklassen seiner Mitglieder. Der Jugend gilt hierbei die besondere Fürsorge des Vereins.

(2) Das Vermögen des Vereins sowie alle Mittel sind nur für den Vereinszweck zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.

(4) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur im Rahmen der Bestimmungen des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zulässig. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Satzungsändernde Beschlüsse, die den Zweck des Vereins betreffen, sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt zu geben.

(6) Das nach Auflösung des Vereins und durchgeührter Liquidation verbleibende Vereinsvermögen darf nur im Sinne vom § 22 Absatz 2 dieser Satzung verwendet werden. Mit Zustimmung des Finanzamtes kann der Liquidationserlös auch anderen steuerbegünstigten Zwecken zugeführt werden.

§3 Erreichen des Vereinszwecks

Zur Erreichung des Vereinszwecks dienen regelmäßige Übungsstunden, die Ausbildung von Übungsleitern und -leiterinnen, Veranstaltungen und Teilnahme an Wettkämpfen, Verbreitung des Bowling- und Sportgedankens durch Werbung mit Wort, Bild und Schrift sowie die Abhaltung von Versammlungen und Veranstaltungen sportlicher und kultureller Art.

§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(2) Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(3) Mitglieder, die sich um die Förderung des Bowlingsports oder des Vereins besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand mit 2/3 Mehrheit zum Ehrenmitglied oder in besonderen Fällen zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Ein Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist unter Angabe von Namen und Vornamen, Alter und Wohnung schriftlich einzureichen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung hierzu abzugeben. In dieser Zustimmung liegt die allgemeine Einwilligung zur Ausübung des Stimmrechts des Minderjährigen im Rahmen dieser Satzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags sind dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

(3) Mit der Aufnahme in den Verein gelten Vereinssatzung und Vereinsordnungen als anerkannt.

(4) Mitglieder, die dem Verein 10, 15 oder 20 Jahre angehören, können geehrt werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung des Vereins ergeben, insbesondere das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Bei der Wahl eines Jugendleiters steht das Stimmrecht den jugendlichen Mitgliedern zu.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Sportgeräte und Ausrüstungsgegenstände des Vereins nach Maßgabe der Vereins- und Beitragsordnungen zu benutzen.

(3) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern sowie Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.

§7 Aufnahmegebühr und Mitgliederbeiträge

(1) Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Das Mitglied hat einen Vereinsbeitrag zu entrichten. Dieser ist ein Jahresbeitrag, der zu Beginn des Geschäftsjahres fällig wird. Jedoch können auch Viertel- oder Halbjahreszahlungen erfolgen. Die Zahlungen erfolgen grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren.

(2) Die Aufnahmegebühr und die Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Der Vorstand legt Gebühren für Kurse und die Benutzung von Sondereinrichtungen fest. Er kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.

(4) Mit der Ernennung zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ist die Beitragsbefreiung verbunden.

(5) Das Mitglied kann Beiträge und Gebühren nicht gegen Forderungen an den Verein aufrechnen.

§8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Außerdem erlischt die Mitgliedschaft bei Mitgliedern, die sechs Monate mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, wenn dieser Betrag nach Mahnung nicht innerhalb eines Monats beglichen wird.

(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

(3) Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Pflichten, insbesondere wegen Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung oder Beschlüsse der Vereinsorgane
2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen schweren unsportlichen Verhaltens
3. wegen unehrenhafter Handlungen

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

(4) Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte gegenüber dem Verein; dagegen bleibt das ausgeschiedene Mitglied für alle Verpflichtungen haftbar, die im Zeitpunkt seines Ausscheidens dem Verein gegenüber bestehen. Der Mitgliederbeitrag ist bis zum Ablauf des Ausscheiden laufenden Kalenderjahres zu entrichten.

§9 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Gesamtvorstand

§10 Mitgliederversammlung

(1) Einladung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter durch schriftliche Einladung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Tag der Versammlung müssen mindestens 14 Tage liegen.

(2) Anträge
Anträge für die Mitgliederversammlung außerhalb der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung sind mindestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge (Dringlichkeitsanträge) können nur zur Behandlung kommen, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt. Dringlichkeitsanträge für Anderungen der Satzung oder Vereinsauflösung sind ausgeschlossen. Anträge im Sinne dieses Absatzes können nur von ordentlichen oder Ehrenmitgliedern gestellt werden.

(3) Zuständigkeit
Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Jahres- und Rechenschaftsberichte des Vorstandes, der Ausschüsse und der Fachabteilungen
2. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer
3. Genehmigung der Jahresrechnung
4. Genehmigung des Haushaltsplanes, Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren für den Verein
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der sonstigen Amtsträger, soweit in der Satzung vorgesehen
7. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
8. Veränderungen des Vereinsvermögens

(4) Ordentliche Mitgliederversammlung
Alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, in der Regel im Monat Januar, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter schriftlicher Begründung verlangt. In diesem Falle hat die Einberufung innerhalb vier Wochen nach dem Eingang des Antrages zu erfolgen.

(6) Beschlussfühigkeit
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Stimmrecht
Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig.

(8) Beschlüsse
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

(9) Art der Abstimmung
Die Abstimmungen erfolgen durch Zuruf. Schriftliche Abstimmungen können auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

(10) Leitung
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Er wird im Verhinderungsfalle durch den 2. Vorsitzenden vertreten. Ist auch dieser verhindert, dann bestimmt die Mitgliederversammlung selbst den Leiter.

(11) Niederschrift
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
f) dem Sportwart

2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während des Geschäftsjahres aus irgendwelchen Gründen aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestimmen.

(3) Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder.

(4) Der Vorstand kann für besondere Aufgabenbereiche, z.B. Öffentlichkeitsarbeit oder Veranstaltungen, Ausschüsse bilden und deren Vorsitzende ernennen. Insbesondere ernennt der Vorstand den Pressewart.

(5) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden mindestens einmal monatlich unter einer Einhaltung einer Frist von drei Tagen einberufen. Die Tagesordnung braucht nicht angegeben zu werden. Ein Verstoß gegen die Form und Frist der Einberufung berührt die Gültigkeit des Beschlusses nicht.

(6) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und bestimmt die Art der Abstimmung. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

(8) Daneben können Beschlüsse im Umlaufverfahren oder auch per E-Mail herbeigeführt werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

9) Der Vorstand erlässt für sich selbst sowie für alle Ausschüsse Geschätsordnungen, in denen die Aufgabenbereiche aller Vorstands- und Ausschussmitglieder festgelegt werden.

(10) Der 1. Vorsitzende wird im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

§12 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) Zum Schluss eines Geschäftsjahres sind vom Vorstand die Jahresrechnungen zu erstellen. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt den Entwurf des Haushaltsplanes auf.

§13 Der Gesamtvorstand

(1) der Gesamtvorstand besteht aus:
a) den Vorstandsmitgliedern
b) den Abteilungsleitern, Klub-Vertretern
c) dem Vereinsjugendwart
d) dem Pressewart
e) den Vorsitzenden der vom Vorstand gebildeten Ausschüsse

(2) Die Amtszeit der Mitglieder des Gesamtvorstandes entspricht der des Vorstandes, soweit sie von diesem bestellt worden sind.

(3) Die Sitzung des Gesamtvorstandes wird durch den 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch seinen Stellvertreter einberufen und geleitet. Über seine Entscheidungen, die grundsätzlich vertraulich sind, ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Der Gesamtvorstand beschließt über die ihm in der Satzung übertragener Aufgaben sowie über die Vereinsordnungen, die Bildung und Auflösung bestehender Abteilungen und über abteilungsübergreifende Veranstaltungen und Sportangelegenheiten.

§14 Jugendausschuss

(1) Zur Jugendarbeit wird ein Jugendausschuss gebildet. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:
a) dem Jugendwart des Vereins als dem Vorsitzenden
b) den Jugendleitern der einzelnen Abteilungen (Klubs)

(2) Die Jugendleiter der Abteilungen (Klubs) werden nur von den Jugendlichen der Abteilungen gewählt.

(3) Der Vereinsjugendwart wird wiederum von den Jugendleitern gewählt und vom Gesamtvorstand bestätigt.

(4) Der Jugendausschuss hat die Aufgabe, alle jugendpflegerischen Maß;nahmen vorzubereiten und durchzuführen. Diese müssen mit den Zielen des Vereins (§ 2) übereinstimmen.

§15 Maßregeln

(1) Zur Ahndung von Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung, Vereinsordnungen, Anordnungen der Vereinsorgane können folgende Maßregeln verhängt werden:
a) Verwarnung
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins
c) Aberkennung von Vereinsämtern, zeitliche Begrenzung der Nichtwählbarkeit in Vereinsämter

(2) § 8 (Beendigung der Mitgliedschaft) bleibt unberührt. Vor allen Maßnahmen ist das Vereinsmitglied zu hören.

(3) Die Maßnahmen werden grundsätzlich vom Vorstand ausgesprochen.

§16 Gleichstellung

Soweit Funktionen oder Ämter bezeichnet werden, sind in gleicher Weise Mann und Frau darunter zu verstehen.

§17 Ausschüsse

(1) Die Amtszeit aller Ausschüsse beträgt zwei Jahre. Sie werden jeweils auf die Dauer gewählt oder benannt, sofern sie nicht schon kraft ihrer Stellung im Verein den Ausschüssen für die Amtszeit angehören.

(2) Scheidet ein Ausschlussmitglied während seiner Amtszeit aus, dann ergänzt sich das betreffende Organ selbst für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen, sofern die Satzung nichts anders vorsieht.

(3) Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, soweit die Satzung nichts anders bestimmt. Die Vorsitzenden werden im Falle ihrer Verhinderung durch die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(4) Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Der Vorsitzende bestimmt die Art der Abstimmung.

(5) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung aller betreffenden Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Tagen. Die Tagesordnung braucht nicht angegeben zu werden. Ein Verstoß gegen Form oder Frist der Einberufung berührt die Gültigkeit eines Beschlusses nicht.

(6) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

(8) Die Ausschüsse sind verpflichtet, der Mitgliederversammlung und dem Vorstand jederzeit die gewünschten Auskünfte zu geben und auf Verlangen einen Vertreter zu den Versammlungen dieser Organe zu entsenden.

§18 Gemeinsame Beschlüsse für alle Amtsträger

(1) Die Tätigkeit der Amtsträger ist ehrenamtlich.

(2) Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine pauschale Aufwandsvergütung bis zu 500 Euro pro Jahr gewähren, soweit diese Aufwandsentschädigung den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstands bleiben jeweils so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt oder benannt ist.

(4) Handlungen des Stellvertreters eines Amtsträgers sind nicht deshalb rechtsunwirksam, weil eine Verhinderung tatsächlich nicht vorlag.

(5) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 A EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Gesamtvorstand nach § 13 der Vereinssatzung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

§19 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Kasse des Vereins mit allen ihren Unterlagen werden von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer und ein Vertreter gewählt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem Ausschuss angehören. Ihnen ist das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Über das schriftlich niedergelegte Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§20 Wahlen

Sämtliche Wahlen aufgrund dieser Satzung erfolgen mit relativer Stimmenmehrheit. Als gewählt gilt daher, auch schon im ersten Wahlgang, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Enthaltungen werden nicht gezählt.

§21 Haftpflicht

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spiel- und Übungsbetrieb entstehenden Gefahren für Gesundheit und Eigentum. Jedes Mitglied ist jedoch nach Aushändigung der Mitgliedskarte im Rahmen eines über den Sportbund Pfalz abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtversicherungsvertrages versichert.

§22 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dafür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der erschienenen ordentlichen Mitgliedern beschlossen werden.

(2) Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen füllt dem Sportbund Pfalz zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinne und Interesse des Sports zu

§23 Überleitungsbestimmungen

(1) Die vorstehende Satzung wird wirksam mit dem Eintrag dieser Satzungsänderung in das Vereinsregister. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung außer Kraft.

(2) Beschlüsse der Organe des Vereins, die auf der Grundlage der beschlossenen neuen Satzung gefasst werden, werden mit dem Eintrag der Satzungsänderung wirksam.

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